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aufgilt

In einer Funkrunde stellte ein Kollege folgende Frage: „Was ist, wenn jemand mit zirka 1,6 Promille der Führerschein abgenommen wird? Mit welcher Strafe muss er rechnen?“

Und somit hatten wir am Funk bereits wieder folgende Themen: Alkohol am Steuer – Führerscheinabnahme – Strafausmaß …

Die nachfolgende „Aufklärung“ gilt nur für Österreich.

Um ganz ehrlich zu sein, keiner der Funkrundenteilnehmer wusste, mit welcher Strafe man rechnen muss. Da es mich auch selbst interessierte, hatte ich einige Informationen eingeholt – die hoffentlich stimmen – und konnte die Funkkollegenschaft nach einigen Tagen über Funk „Aufklären“.

Da der Funkkollege von einer Führerscheinabnahme mit zirka 1,6 Promille sprach – es ist die ganz genaue Promilleangabe notwendig. Die Strafe hängt davon ab, ob beim Alkotest der Fahrzeuglenker (Fahrzeuglenkerin) noch unter, oder schon über 1,6 Promille war. Die Strafe hängt auch davon ab, ob man das erste Mal alkoholisiert lenkend erwischt wurde. Bei einem Alkoholgehalt über 0,8 Promille ist es jedenfalls ein „Führerscheinentzugsdelikt“. Der Führerschein wird also abgenommen!

Zwischenfrage eines Funkkollegen: „Könnt ihr euch erinnern, als man noch mit 0,8 Promille straffrei unterwegs sein konnte?“ – Ja, wir konnten uns daran noch erinnern.

Aber nun wieder zur „Aufklärung“: Hatte jemand zwischen 1,2 und 1,59 Promille Alkoholgehalt im Blut, sind zwischen 1200 und 4400 Euro Geldstrafe zu bezahlen und der „Vielgeliebte“ Führerschein ist für mindestens 4 Monate weg.

Und nun wird es noch etwas kostspieliger. War jemand mit 1,6 Promille oder mehr unterwegs, droht diesem „Jemand“ eine Geldstrafe von 1600 Euro bis 5900 Euro und als kleine Draufgabe ein Führerscheinentzug von mindestens 6 Monaten.

Neben den Geldstrafen und Führerscheinentzug kann die Behörde Maßnahmen anordnen, die neben Zeit zusätzlich Geld kosten kann. Alkolenker können zu Nachschulungen verpflichtet werden, wobei Kosten in der Höhe von etwa 500 Euro entstehen. Bei über 1,6 Promille gibt es außerdem einen Termin beim Amtsarzt und eine verkehrspsychologische Untersuchung, die zirka 363 Euro kostet.

Wir sollten alle nicht vergessen: Alkohol am Steuer ist kein Kavaliersdelikt!!!

Ein Funkkollege meinte: „Wenn man mit einem Kraftfahrzeug unterwegs ist, hat man eben nichts zu trinken.“

Alle wussten am Funk natürlich, was der Kollege meinte – dennoch sollen Lenker von Kraftfahrzeugen nicht unbedingt verdursten – alkoholfreie Getränke dürfen natürlich auch weiterhin konsumiert werden.

Bitte besonders beachten – auch Radfahrer unterliegen der Straßenverkehrsordnung - und dürfen daher, wenn sie unterwegs sind, nicht alkoholisiert sein!

2010 / Henry 1

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